(1) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls kann

 

1.

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[1] [Bis 26.06.2020: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] Regelungen nach den §§ 93, 94 und 95 Absatz 1 und

 

2.

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[2] [Bis 26.06.2020: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] oder das Bundesministerium, das jeweils für abfallwirtschaftliche Regelungen außerhalb des Geltungsbereichs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder für Regelungen über die Errichtung und den Betrieb der in § 95 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Anlagen zuständig ist, Regelungen nach § 95 Absatz 2 und 3

durch Rechtsverordnung ohne die Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen der zu beteiligenden Bundesministerien erlassen (Eilverordnungen), soweit noch keine entsprechenden Regelungen bestehen oder die bestehenden Regelungen nicht angemessen sind.

 

(2) 1Eilverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 2Ihre Geltungsdauer kann nur durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden. 3Eilverordnungen, die bestehende Regelungen ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Bundesrat dies verlangt.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[2] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.

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