Zusammenfassung

 
Begriff

Der Begriff "Stand der Technik" wird in Vorschriften des Arbeitsschutzes genutzt. Der Stand der Technik ist dabei zunächst ein unbestimmter Rechtsbegriff, eine sog. Technikklausel, wird aber entsprechend definiert: "Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind." (§ 2 Abs. 10 BetrSichV)

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Bundesministerium der Justiz (2008): Bekanntmachung des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit, in: Bundesanzeiger 160a, Jahrgang 60 vom 22.10.2008

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

EmpfBS 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln"

TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern"

1 Einordnung

Der Begriff "Stand der Technik" ist eine von 3 Generalklauseln, die in der Rechtsprechung verwendet werden. Weitere sind:

Allgemein anerkannte Regeln der Technik finden Anwendung bei weniger hohem Gefährdungspotenzial. Sie sind technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung von beispielsweise Fachleuten, Anwendern und Verbrauchern geeignet sind, das vorgegebene Ziel zu erreichen. Sie haben sich in der Praxis allgemein bewährt oder deren Bewährung steht in überschaubarer Zeit bevor.

Stand von Wissenschaft und Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlichster Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach Auffassung führender Fachleute aus Wissenschaft und Technik auf der Grundlage neuester wissenschaftlich vertretbarer Erkenntnisse im Hinblick auf das (gesetzlich) vorgegebene Ziel für erforderlich gehalten werden und das Erreichen dieses Ziels gesichert erscheinen lassen. Dies ist das höchste Anforderungsniveau und wird daher für ein sehr hohes Gefährdungspotenzial angewandt.

Die Berücksichtigung des Standes der Technik wird oft ergänzt mit Stand der Arbeitsmedizin und Hygiene. Sie ist eine Anforderung aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die sich an den Arbeitgeber richtet. Hier heißt es in § 4 ArbSchG: "Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: [...] bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen."

 
Wichtig

Die Rolle der Normen

Normen und Richtlinien, wie z. B. DIN-Normen und VDI-Richtlinien, entsprechen nicht immer dem Stand der Technik, sondern allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass solche privaten technischen Regelungen Regeln mit Empfehlungscharakter sind. Ein Grund liegt darin begründet, dass diese Normen und Richtlinien vielfach überaltert sind.

2 Das Beispiel Betriebssicherheitsverordnung

§ 3 BetrSichV fordert, dass bei der Prüfung der Gefährdungsbeurteilung der Stand der Technik berücksichtigt werden muss. Der Arbeitgeber muss Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik treffen (§ 4 BetrSichV). Auch bei allen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln muss der Stand der Technik berücksichtigt werden (§ 6 BetrSichV).

Institutionen, die befugt sind, den Stand der Technik, z. B. in Technischen Regeln, zu ermitteln und zu benennen, werden in den jeweiligen Vorschriften benannt. Beispielsweise hat der Ausschuss für Betriebssicherheit die Aufgabe, die dem jeweiligen Stand der Technik und der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse in Bezug auf die Betriebssicherheitsverordnung zu erarbeiten und in Technischen Regeln zu veröffentlichen. Damit geben diese den zum Zeitpunkt der Bekanntgabe aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene wieder. Technische Regeln sind nicht rechtsverbindlich. Sie haben i. d. R. eine sog. Vermutungswirkung. Wenn Technische Regeln umgesetzt werden, gilt die entsprechende Verordnung in Bezug auf das behandelte Thema in der Technischen Regel als umgesetzt. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er beweisen, dass er mit dieser Lösung mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht.

Mit der Anwendung Technischer Regeln war bisher die Berücksichtigung des Standes der Technik gewährleistet. Dies ändert sich, da Technische Regeln häufig weniger technische Details enthalten. Daher sind weitere Erkenntnisse, z. B. Informationen von Unfallversicherungsträgern oder Empfehlungen von Branchenverbänden zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Technische Regeln für Betriebssicherheit

Zur Betriebssicherheitsverordnung werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit Technische Regeln (TRBS) erarbeitet, die den Stand der Technik konkretisieren. So benennt z. B. die TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdun...

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