Zusammenfassung

 
Begriff

Der Gesetzgeber hatte 1976 begonnen, das nach fast einem Jahrhundert deutscher Sozialgesetzgebung in zahlreiche Einzelgesetze zersplitterte Sozialrecht in einem Gesamtwerk – dem Sozialgesetzbuch (SGB) – zusammenzufassen. Das Recht des Sozialgesetzbuches soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll auch dazu beitragen, dass die erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das SGB gliedert sich derzeit in 12 Gesetzbücher. Die Aufgaben des SGB regelt § 1 SGB I.

1 Sozialstaatsprinzip

Aus dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip nach Art. 20, 28 GG können selbst keine konkreten Ansprüche hergeleitet werden. Es handelt sich vielmehr nach der Rechtsprechung des BVerfG um einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit ist dem keine Verpflichtung zu entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ergibt sich aus dem Sozialstaatsprinzip lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft. Dies ist in Deutschland durch entsprechende Sozialleistungen gewährleistet.

Mit dem Sozialgesetzbuch kommt der Gesetzgeber seinem Gestaltungsauftrag nach dem Grundgesetz (GG) nach.

2 Übergreifende Sozialgesetzbücher

2.1 SGB I

Das SGB I enthält allgemeine Regelungen, die für alle Sozialleistungsbereiche gelten, soweit sich aus den jeweiligen speziellen Sozialgesetzbüchern nicht etwas Abweichendes ergibt. Die allgemeinen Vorschriften betreffen zunächst die Aufgaben des Sozialgesetzbuches und die sozialen Rechte sowie die einzelnen Sozialleistungen und die hierfür zuständigen Leistungsträger.

Weitere allgemeine Regelungen für alle Sozialleistungsbereiche sind z. B.

  • Aufklärung, Beratung und Auskunft,
  • Vorbehalt des Gesetzes sowie Verbot nachteiliger Vereinbarungen,
  • Sozialgeheimnis,
  • Rechtsanspruch und Entstehen von Ansprüchen,
  • Fälligkeit, Verzinsung und Verjährung,
  • Aufrechnung, Verrechnung und Pfändung.

2.2 SGB IV

Die Vorschriften des SGB IV gelten für die Sozialversicherungszweige, d. h. für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die soziale Pflegeversicherung und weitestgehend auch für die Arbeitsförderung, soweit sich aus den jeweiligen Leistungsgesetzen, d. h. insbesondere aus dem SGB III, SGB V, SGB VI, SGB VII und SGB XI nicht etwas Abweichendes ergibt.

Allgemeine Regelungen für alle Sozialversicherungsbereiche sind z. B.:

  • Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit,
  • Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und Gesamteinkommen,
  • Versicherungsnummer,
  • Beiträge (Fälligkeit, Säumnis, Verjährung),
  • Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge,
  • Meldepflichten des Arbeitgebers und Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
  • Träger der Sozialversicherung (Verfassung, Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Haushalts- und Rechnungswesen und Vermögen),
  • Aufsicht über die Sozialversicherungsträger.

2.3 SGB X

Das SGB X gilt für alle Sozialgesetzbücher, wenn es dann um das Sozialverwaltungsverfahren (einschl. Widerspruchsverfahren) und den Sozialdatenschutz geht.

Regelungsbereiche sind z. B.:

  • Amtshilfe,
  • Verfahrensgrundsätze,
  • Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlicher Vertrag,
  • Rechtsbehelfsverfahren,
  • Schutz der Sozialdaten (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte),
  • Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander,
  • Erstattungsansprüche der Leistungsträger.

Bestimmt sich das Verwaltungsverfahren nach dem SGB X, bedeutet dies nicht sogleich, dass im Anschluss im Rahmen von weiteren Rechtsbehelfen/Rechtsmitteln die Sozialgerichtsbarkeit (nach dem Sozialgerichtsgesetz – SGG) zuständig ist. So richtet sich z. B. bei einem Widerspruch gegen einen BAföG- oder Wohngeldbescheid das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) zwar nach dem SGB X, ein sich ggf. aber anschließendes Klageverfahren fällt unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit (nach der VwGO).

3 Kurzüberblick der Sozialgesetzbücher

 
Buch des Sozialgesetzbuches SGB Inkrafttreten und wesentlicher Inhalt
SGB I
Allgemeiner Teil
  • Inkrafttreten: 1.1.1976
  • Inhalt: Vorschriften allgemeiner Art, die für alle Sozialleistungen einheitlich gelten
SGB II
Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • Inkrafttreten: 1.1.2005
  • Inhalt: Recht der Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit erwerbsfähiger Arbeitsuchender und zur Sicherung des Lebensunterhalts dieser Personen
SGB III
Arbeitsförderung
  • Inkrafttreten: 1.1.1998
  • Inhalt: Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung)
SGB IV
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
  • Inkrafttreten: 1.7.1977
  • Inhalt: Allgemeine Begriffsbestimmungen für alle Sozialversicherungszweige
SGB V
Gesetzliche Krankenversicherung
  • Inkrafttreten: 1.1.1989
  • Inhalt: Versicherungs-, Beitrags-, Melde-, Leistungs- und Vertragsrecht für die gesetzliche Kranken...

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