Das SGB X gilt für alle Sozialgesetzbücher, wenn es dann um das Sozialverwaltungsverfahren (einschl. Widerspruchsverfahren) und den Sozialdatenschutz geht.

Regelungsbereiche sind z. B.:

  • Amtshilfe,
  • Verfahrensgrundsätze,
  • Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlicher Vertrag,
  • Rechtsbehelfsverfahren,
  • Schutz der Sozialdaten (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte),
  • Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander,
  • Erstattungsansprüche der Leistungsträger.

Bestimmt sich das Verwaltungsverfahren nach dem SGB X, bedeutet dies nicht sogleich, dass im Anschluss im Rahmen von weiteren Rechtsbehelfen/Rechtsmitteln die Sozialgerichtsbarkeit (nach dem Sozialgerichtsgesetz – SGG) zuständig ist. So richtet sich z. B. bei einem Widerspruch gegen einen BAföG- oder Wohngeldbescheid das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) zwar nach dem SGB X, ein sich ggf. aber anschließendes Klageverfahren fällt unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit (nach der VwGO).

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