Die Vorschriften des SGB IV gelten für die Sozialversicherungszweige, d. h. für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die soziale Pflegeversicherung und weitestgehend auch für die Arbeitsförderung, soweit sich aus den jeweiligen Leistungsgesetzen, d. h. insbesondere aus dem SGB III, SGB V, SGB VI, SGB VII und SGB XI nicht etwas Abweichendes ergibt.

Allgemeine Regelungen für alle Sozialversicherungsbereiche sind z. B.:

  • Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit,
  • Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und Gesamteinkommen,
  • Versicherungsnummer,
  • Beiträge (Fälligkeit, Säumnis, Verjährung),
  • Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge,
  • Meldepflichten des Arbeitgebers und Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
  • Träger der Sozialversicherung (Verfassung, Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Haushalts- und Rechnungswesen und Vermögen),
  • Aufsicht über die Sozialversicherungsträger.

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