Das SGB I enthält allgemeine Regelungen, die für alle Sozialleistungsbereiche gelten, soweit sich aus den jeweiligen speziellen Sozialgesetzbüchern nicht etwas Abweichendes ergibt. Die allgemeinen Vorschriften betreffen zunächst die Aufgaben des Sozialgesetzbuches und die sozialen Rechte sowie die einzelnen Sozialleistungen und die hierfür zuständigen Leistungsträger.

Weitere allgemeine Regelungen für alle Sozialleistungsbereiche sind z. B.

  • Aufklärung, Beratung und Auskunft,
  • Vorbehalt des Gesetzes sowie Verbot nachteiliger Vereinbarungen,
  • Sozialgeheimnis,
  • Rechtsanspruch und Entstehen von Ansprüchen,
  • Fälligkeit, Verzinsung und Verjährung,
  • Aufrechnung, Verrechnung und Pfändung.

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