§ 3 Versicherung kraft Satzung
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
1. |
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, |
2. |
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4[1] erster Halbsatz gilt entsprechend, |
4. |
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, |
5. |
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. |
Haushaltsführende, |
2. |
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, |
3. |
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, |
4. |
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. |
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