§§ 64 - 69 Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten
§ 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
§ 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
1. |
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, |
2. |
der Rentenartfaktor und |
3. |
der aktuelle Rentenwert |
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
§ 65 Anpassung der Renten
§ 65 Anpassung der Renten
Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.
§ 66 Persönliche Entgeltpunkte
§ 66 Persönliche Entgeltpunkte
(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für
1. |
Beitragszeiten, |
2. |
beitragsfreie Zeiten, |
3. |
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, |
4. |
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, |
6. |
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, |
7. |
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, |
8. |
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, |
9. |
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, |
10. |
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und |
11. |
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung |
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. 2Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.
(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte
1. |
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente, |
2. |
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, |
3. |
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente. |
(3)[1] Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.
(3a) 1Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. 2Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.
(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.
§ 67 Rentenartfaktor
§ 67 Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei
1. |
Renten wegen Alters 1,0 |
2. |
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 |
3. |
Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0 |
4. |
Erziehungsrenten 1,0 |
5. |
kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,25 |
6. |
großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,55 |
7. |
Halbwaisenrenten 0,1 |
8. |
Vollwaisenrenten 0,2. |
§ 68 Aktueller Rentenwert
§ 68 Aktueller Rentenwert
(1) 1Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. 2Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro.[1] 3Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
1. |
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, |
2. |
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und |
3. |
dem Nachhaltigkeitsfaktor |
vervielfältigt wird.
(2) 1Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. 2Der Faktor für die Veränd...
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