§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
1. |
das 62. Lebensjahr vollendet und |
2. |
die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt |
haben.
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