§§ 33 - 105 Zweiter Abschnitt Renten

§§ 33 - 34 Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

§§ 33 - 34 Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

§ 33 Rentenarten

§ 33 Rentenarten

 

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

 

(2) Renten wegen Alters sind

 

1.

Regelaltersrente,

 

2.

Altersrente für langjährig Versicherte,

 

3.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen,

 

3a.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte,

 

4.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels

 

5.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,

 

6.

Altersrente für Frauen.

 

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

 

1.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,

 

2.

Rente wegen voller Erwerbsminderung,

 

3.

Rente für Bergleute.

 

(4) Renten wegen Todes sind

 

1.

kleine Witwenrente oder Witwerrente,

 

2.

große Witwenrente oder Witwerrente,

 

3.

Erziehungsrente,

 

4.

Waisenrente.

 

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

§ 34[1] Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

 

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine

 

1.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

 

2.

Erziehungsrente oder

 

3.

andere Rente wegen Alters.

[1] § 34 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

§§ 35 - 62 Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§§ 35 - 62 Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§§ 35 - 42 Erster Titel Renten wegen Alters

§§ 35 - 42 Erster Titel Renten wegen Alters

§ 35 Regelaltersrente

§ 35 Regelaltersrente

1Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

 

1.

die Regelaltersgrenze erreicht und

 

2.

die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. 2Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte

§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte

1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

 

1.

das 67. Lebensjahr vollendet und

 

2.

die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen

§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen

1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

 

1.

das 65. Lebensjahr vollendet haben,

 

2.

bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und

 

3.

die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte

§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

 

1.

das 65. Lebensjahr vollendet und

 

2.

die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben.

§ 39 (weggefallen)

§ 39 (weggefallen)

§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

 

1.

das 62. Lebensjahr vollendet und

 

2.

die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.

§ 41 Altersrente und Kündigungsschutz

§ 41 Altersrente und Kündigungsschutz

1Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. 2Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. 3Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

§ 42 Vollrente und Teilrente

§ 42[1] Vollrente und Teilrente

 

(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) 1Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschrä...

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