§ 160 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

 

1.

die Beitragssätze in der Rentenversicherung,

 

2.

in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen

festzusetzen.

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