§ 160 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. |
die Beitragssätze in der Rentenversicherung, |
2. |
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen |
festzusetzen.
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