§§ 157 - 212b Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren

§§ 157 - 189 Erster Unterabschnitt Beiträge

§§ 157 - 189 Erster Unterabschnitt Beiträge

§§ 157 - 160 Erster Titel Allgemeines

§§ 157 - 160 Erster Titel Allgemeines

§ 157 Grundsatz

§ 157 Grundsatz

Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze[1] berücksichtigt wird.

[1] S. § 159 SGB VI bzw. Beitragsbemessungsgrenze Ost s. § 275a SGB VI.

§ 158 Beitragssätze

§ 158 Beitragssätze

 

(1) 1Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage

 

1.

das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder

 

2.

das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.

2Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

 

(2) 1Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres

 

1.

im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder

 

2.

im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage

voraussichtlich entsprechen. 2Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.[1]

 

(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.[2]

 

(4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.

[1] Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung seit 1.1.2018: 18,6 %; vom 1.1.2015 bis 31.12.2017: 18,7 %.
[2] Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung seit 1.1.2018: 24,7 %; vom 1.1.2015 bis 31.12.2017: 24,8 %.

§ 159 Beitragsbemessungsgrenzen

§ 159 Beitragsbemessungsgrenzen

1Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung[1] sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung[2] ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. 2Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

[1] Ab 1.1.2023: 87.600 EUR/jährlich bzw. 7.300 EUR/monatlich; im Jahr 2022: 84.600 EUR/jährlich bzw. 7.050 EUR/monatlich; im Jahr 2021: 85.200 EUR/jährlich bzw. 7.100 EUR/monatlich; im Jahr 2020: 82.800 EUR/jährlich bzw. 6.900 EUR/monatlich; im Jahr 2019: 80.400 EUR/jährlich bzw. 6.700 EUR monatlich.
[2] Ab 1.1.2023: 107.400 EUR/jährlich bzw. 8.950 EUR/monatlich; im Jahr 2022: 103.800 EUR/jährlich bzw. 8.650 EUR/monatlich; im Jahr 2021: 104.400 EUR/jährlich bzw. 8.700 EUR/monatlich; im Jahr 2020: 101.400 EUR/jährlich bzw. 8.450 EUR/monatlich; im Jahr 2019: 98.400 EUR/jährlich bzw. 8.200 EUR/monatlich.

§ 160 Verordnungsermächtigung

§ 160 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

 

1.

die Beitragssätze in der Rentenversicherung,

 

2.

in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen

festzusetzen.

§§ 161 - 167 Zweiter Titel Beitragsbemessungsgrundlagen

§§ 161 - 167 Zweiter Titel Beitragsbemessungsgrundlagen

§ 161 Grundsatz

§ 161 Grundsatz

 

(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.

 

(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.[1]

[1] Beitragsbemessungsgrenze (West) s. § 159 SGB VI bzw. Beitragsbemessungsgrenze (Ost) s. § 275a SGB VI.

§ 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

§ 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Beitragspflichtige Einnahmen sind

 

1.

bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße[1],

 

2.

bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße[2],

 

2a.

bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine B...

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