§ 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden
1. |
Beginn und Höhe der Rente, |
2. |
Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie |
3. |
Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens. |
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