(1) Die Erhebung personenbezogener Daten mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung), deren Speicherung und sonstige Verarbeitung sind nur zulässig, soweit dies jeweils zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder in Ausübung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.

 

(2) Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken Ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten, zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen betroffener Personen, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich ist.

 

(3) Die Tatsache der Videoüberwachung, der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie die Möglichkeit, beim Verantwortlichen die weiteren Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erhalten, sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

 

(4) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind unverzüglich, spätestens einen Monat nach der Erhebung zu löschen, soweit sie zur Erreichung der Zwecke nach Absatz 1 und 2 nicht mehr erforderlich sind.

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