Für einige Risiken macht der Gesetzgeber Vorgaben. So z. B. seit 1998 durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG). Durch dieses Artikelgesetz wurden u. a. das Aktiengesetz (AktG) und das Handelsgesetzbuch (HGB), dahingehend geändert, die Bedeutung von Risikomanagement in Unternehmen zu verankern. Nach § 91 Abs. 2 AktG hat der Vorstand "geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden." Zielrichtung sind "Existenz bedrohende" Risiken.

In den USA wurde nach der Finanzkrise 2002 durch den Sarbanes-Oxley Act ein Gesetz zur Kontrolle und Transparenz erlassen. Es gilt für alle an den US-Börsen notierten Firmen und beinhaltet Regeln für Berichterstattung und macht Manager für wahrheitsgemäße Berichte verantwortlich.

Weitere Bereiche, bei denen der Gesetzgeber Vorgaben bezüglich Erfassung, Beurteilung und Vermeidung von Risiken macht, gibt es im Rahmen der Produkthaftung und an vielen Stellen des Arbeitsschutz- und Umweltrechts. Bei letzteren ist vor allem auch die Notfallvorsorge ein wichtiger Aspekt.

Die Betrachtung von Risiken bei Medizinprodukten, im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen oder bei der Konzeption von Maschinen (z. B. EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) ist heute Pflicht. In verschiedenen Normen sind dazu grundsätzliche Anforderungen und Vorgehensweisen festgelegt (z. B. ISO 14971, Anwendung des Risikomanagements auf Medizinprodukte).

Außer diesen Regelungen wird auch BASEL III (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, seit 2001) im Zusammenhang mit Risikomanagement erwähnt. BASEL III beinhaltet ein Ratingsystem, bei dem Unternehmen auf ihre Kreditwürdigkeit hin untersucht werden sollen. Unter den verschiedenen zu betrachtenden Kennzahlen gibt es auch Fragestellungen zu Risikountersuchungen im Unternehmen.

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