Überblick

Bei Konstruktion, Bau und Inverkehrbringen von Maschinen wird die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG angewendet – das ist inzwischen hinreichend bekannt. Das Konformitätsbewertungsverfahren mit dem Ziel der CE-Kennzeichnung obliegt aber nicht nur den Maschinenherstellern, sondern in bestimmten Fällen können auch auf Betreiber entsprechende Pflichten zukommen. Wie ein Betreiber zum Hersteller werden kann, welche Pflichten er damit übernimmt und wie er bei einer notwendigen Risikobeurteilung vorgehen sollte, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (gültig ab 29.12.2009)
  • DIN EN ISO 12100:2011-03 Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung
  • DIN EN ISO 13849-1:2016-06 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen
  • Handlungsleitfaden Maschinen und Anlagensicherheit, Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Mannheim, Ausgabe 1/2013
  • Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" des Bundesarbeitsministeriums (BMA) und der Länder (Bekanntmachung des BMA vom 7.9.2000 – IIIc 3-39607-3)
  • Interpretationspapier zum Thema "Gesamtheit von Maschinen" (Bekanntmachung des BMAS vom 5.5.2011, IIIb5-39607-3)

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