Für die Risikominderung ist in der EG-Maschinenrichtlinie klar folgende Maßnahmenhierarchie vorgeschrieben:

  • Beseitigung oder Minimierung der Gefahren (inhärent sichere Konstruktion),
  • Ergreifen von technischen Schutzmaßnahmen, gegen Risiken, die sich damit nicht beseitigen lassen,
  • Information der Benutzer über Restgefahren (z. B. in Betriebsanleitung und durch Warnhinweise).

Die jeweils nachfolgende Stufe darf dabei erst angewendet werden, wenn die höherwertige Maßnahme nicht umsetzbar ist oder das Risiko dadurch nicht ausreichend vermindert werden konnte.

Zu beachten ist, dass Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie ausschließlich Sicherheitsziele enthält. Konkrete Lösungsansätze sind dort nicht enthalten.

Auf europäischer Ebene harmonisierte technische Normen konkretisieren die in europäischen Richtlinien enthaltenen Schutzziele, um den Herstellern von Maschinen so den Nachweis über die Übereinstimmung mit diesen grundlegenden Anforderungen zu erleichtern und um die Übereinstimmung mit diesen leichter überprüfen zu können.

Das europäische Normenwerk zur Maschinensicherheit ist in 3 Normentypen gegliedert:

  • Typ A-Norm Sicherheitsgrundnormen
  • Typ B-Norm Sicherheitsfachgrundnormen

    • Typ B1-Norm übergeordnete Sicherheitsaspekte
    • Typ B2-Norm Sicherheitseinrichtungen für verschiedene Maschinenarten
  • Typ C-Norm Maschinensicherheitsnormen

Der Hersteller muss die Maschine nach den Erkenntnissen aus seiner Risikobeurteilung konstruieren und bauen. Damit wird klar, dass die Risikobeurteilung bereits vor Beginn des Baus einer Maschine stattfinden muss.

Abb. 3: Iterativer Prozess der Risikominderung

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