Auf die Risikoeinschätzung folgt die Risikobewertung. Es muss entschieden werden, ob ein gesellschaftlich/unternehmerisch tolerierbares Restrisiko vorliegt oder ob (weitere) Maßnahmen zur Risikominderung erforderlich sind.

Kommt der Beurteilende hier zu dem Schluss, dass das verbleibende Risiko nicht tolerierbar ist, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen umzusetzen und ist die Maschine erneut einer Risikobeurteilung zu unterziehen.

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