Ähnlich sind die Verhältnisse, wenn Maschinen oder Anlagen wesentlich geändert werden. Danach muss zunächst jede Veränderung einer Maschine systematisch untersucht und auf der Basis einer Gefahren- und Risikobeurteilung bewertet werden.
Eigengebrauch
Das gilt auch, wenn die Maschinen "nur" für den Eigengebrauch verändert worden sind (z. B. Ergänzung einer Maschine durch neue Anbauteile).
Um festzustellen, ob eine wesentliche Änderung an einer Maschine vorliegt, hilft ein systematischer Abfrageprozess (Abb. 1) nach dem Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" des Bundesarbeitsministeriums (BMA) und der Länder.
Abb. 1: Entscheidungshilfe, ob eine wesentliche Änderung der Maschine vorliegt
Wenn die systematische Abfrage in der angegebenen Reihenfolge zum Schluss mit "ja" beantwortet wurde und damit ergeben hat, dass eine wesentliche Änderung vorliegt, muss ein erneutes CE-Konformitätsverfahren nach aktueller EG-Maschinenrichtlinie in vollem Umfang durchgeführt werden.
Auch wenn keine wesentliche Änderung der Maschine vorliegt, können weiteren (Sicherheits-)Maßnahmen erforderlich werden. Dies muss auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) untersucht werden.
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