Auch wenn Maschinen nur für den betrieblichen Eigengebrauch gebaut werden, muss die EG-Maschinenrichtlinie voll erfüllt werden.

Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthält dazu folgende Definition: "Hersteller (ist) jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist (Art. 2 Pkt. i 2006/42/EG)."

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