Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure benennen,

 

a)

von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben;

 

b)

an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.

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