Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure benennen,
a) |
von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben; |
b) |
an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben. |
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