Die Datenschutz-Grundverordnung definiert den Begriff "Löschen" nicht. Fachleute empfehlen folgende Maßnahmen:

  • Verknüpfungen oder Codierungen löschen.
  • die Daten auf den Datenträgern löschen.
  • bei wiederbeschreibbaren Datenträgern, z. B. einer Festplatte, spezielle Löschsoftware (Schreddersoftware) einsetzen,
  • die Datenträger physisch zerstören.
  • Allenfalls muss man auch Papierdokumente auf sichere Art entsorgen.

Die betroffenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Löschung darf nach einem Antrag des Betroffenen bzw. bei Vorliegen des Löschungsgrundes folglich nicht länger als unbedingt nötig hinausgezögert werden.[1] Allenfalls kann der Verantwortliche überprüfen, ob Ausnahmen nach DSGVO Art. 17 Abs. 3 vorliegen. Besteht die Löschungspflicht, so sind alle Empfänger von Daten über die Löschung zu informieren (Art. 19 DSGVO). Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.

 
Hinweis

Umsetzungsprobleme in der Praxis

Der Verantwortliche muss die weiteren Verantwortlichen, die die zu löschenden Daten (ebenfalls) bearbeiten, darüber informieren, dass der Betroffene die Löschung verlangt, auch wenn es Links, Kopien oder Replikationen betrifft. Diese Verpflichtung kann man nicht einfach unterlassen mit der Begründung, dass ein unzumutbarer Aufwand entstünde.

 
Hinweis

Verbände befürchten mehr Bürokratie, mehr Kosten und technische Probleme

Das Recht auf Vergessenwerden war schon 2012 umstritten. Beim Deutschen Dialogmarkteting Verband kommentierte man, dass dies zu mehr Bürokratie führen und zusätzliche Kosten verursachen würde. Die European Union Agency for Network and Information Security (ENISA) publizierte einen Bericht darüber, dass das Recht auf Vergessenwerden schon aus technischen Gründen nicht ohne weiteres durchsetzbar sei. Deswegen müsse man interdisziplinär zusammen arbeiten.

[1] Die Verbraucherzentrale informiert über die Rechte: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/datenschutz/ihre-daten-ihre-rechte-die-datenschutzgrundverordnung-dsgvo-25152.

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