Nach Art. 17 DSGVO kann eine Person kann von dem "Verantwortlichen "verlangen, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, unverzüglich gelöscht werden, vor allem wenn

  • die personenbezogenen Daten für den vorgesehenen Zweck nicht mehr notwendig sind;
  • die betreffende Person ihre Einwilligung widerrufen hat und sonst keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besteht. Das gilt vor allem, wenn es um sensible Daten nach Art. 9 DSGVO geht.
  • die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und es keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung gibt;
  • die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden;
  • die Löschung gesetzlich vorgeschrieben ist;
  • die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gem. Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben wurden.

Hat der Verantwortliche die zu löschenden Daten veröffentlicht, muss er die anderen Verantwortlichen darüber informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser Daten verlangt hat. Dafür muss der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, ergreifen, wobei die verfügbare Technologie und die Implementierungskosten zu berücksichtigen sind.

Umgekehrt muss ein Verantwortlicher personenbezogene Daten auch nicht aufbewahren, wenn er diese nicht mehr benötigt (Art. 11 DSGVO).

Das Recht auf Vergessenwerden gilt nicht, wenn die Datenverarbeitung erforderlich ist

  • zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
  • zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  • aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Art. 9 Abs. 2 DSGVO sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO);
  • für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke (Art. 89 Abs. 1 DSGVO).
 
Hinweis

EuGH-Urteile

2014 fällte der Europäische Gerichtshofs (EuGH) ein wegweisendes Urteil (EuGH, Urteil v. 13.5.2014, C 131/12.). Internetdienste wie z. B. Google und Yahoo müssen unter bestimmten Voraussetzungen Links zu Daten über Verbraucher löschen, wenn diese das von dem Betreiber von Suchmaschinen verlangen. Dieses Urteil bezieht sich aber nur auf Links und Verweise in Suchmaschinen, nicht jedoch auf Inhalte im Netz. Das Recht auf Vergessenwerden nach DSGVO ist auch für Suchmaschinenbetreiber besonders wichtig, geht aber deutlich weiter als das Urteil von 2014. Dieses Urteil wurde auch in dem folgenden aktuellen EuGH Urteil zitiert.

Nach dem EuGH-Urteil vom 24. September 2019 (C-507/17l) müssen Suchmaschinenbetreiber Links aus ihren Trefferlisten der Suchmaschinen in allen EU-Staaten löschen, aber nicht aus denjenigen der Nicht-EU-Staaten.

Beim Entscheid vom 24.9.2019 geht es um einen Rechtsstreit zwischen der Google LLC als Nachfolgerin der Google Inc. und der Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés (CNIL, Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte, Frankreich). Der Streit betrifft eine gegen Google verhängte Sanktion von 100.000 EUR. Das Unternehmen hatte sich geweigert, in Fällen, in denen eine Person sich auf das Recht auf Vergessen gemäß Art. 18 DSGVO beruft, die Links auf sämtlichen Domains ihrer Suchmaschine zu entfernen. Google löschte nur die Links in den Google-Versionen, die bei Sucheingaben in den EU-Mitgliedsstaaten erscheinen.

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a EU-Richtlinie 95/46 und Art. 3 Abs. 1 DSGVO ermöglichen es den betroffenen Personen, ihr Recht auf Auslistung gegenüber Suchmaschinenbetreibern geltend zu machen, die eine oder mehrere Niederlassungen im Gebiet der Union besitzen, die diese Personen betreffende personenbezogene Daten verarbeiten. Das ist unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der EU stattfindet.

In einer globalisierten Welt kann der Zugriff von Internetnutzern, auch derjenigen, die sich außerhalb der EU befinden, auf Informationen über eine Person unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf diese Person haben, auch wenn deren Interessenschwerpunkt in der EU liegt. Das könnte die EU-Gesetzgeber dazu veranlassen, die Suchmaschinenbetreiber zu verpflichten, Auslistungen nach Art. 17 DSGVO in allen Versionen ihrer Suchmaschine vorzunehmen.

Es ist lt. EuGH aber zu beachten, dass zahlreiche Drittstaaten kein Recht auf Auslistung kennen oder bei diesem Recht einen anderen Ansatz verfolgen. Dazu sei das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht, sondern müsse im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden, was weltweit sehr unterschiedlich ausfallen könne. Die EU hat laut EuGH für seine Bestimmungen (Art. 12...

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