Die Umsetzung einer Pflichtenübertragung ist in einem Betrieb, der damit bisher nicht gearbeitet hat, mit erheblicher Unruhe verbunden. Bei den betroffenen Führungskräften entsteht nahezu unvermeidlich der Eindruck, dass ihnen eine erhöhte Verantwortungslast auferlegt werden soll, zumal die Schriftform den sensiblen Bereich des eigenen Arbeitsvertrags berührt und so leicht als Vertragsänderung zum möglichen Nachteil des Mitarbeiters empfunden wird. Es bedarf einiger Aufklärungsarbeit und behutsamer Kommunikation, um klar zu machen, dass es eigentlich nicht darum geht, Führungskräften zusätzliche Verantwortung aufzudrücken, sondern sie vielmehr darin zu unterstützen, ohnehin bestehende Verantwortungsbereiche qualifiziert und einigermaßen gesichert abzudecken.

Dabei muss immer wieder auf den Grundsatz hingewiesen werden, dass niemand Verantwortung für Dinge übernehmen muss, die erkennbar außerhalb seiner Handlungskompetenz liegen. Andersherum wird es wichtig sein klarzumachen, wie in solchen Fällen zu reagieren ist, z. B. indem eine Führungskraft dokumentiert auf einen Mangel hinweist, den sie nicht in eigener Verantwortung abstellen kann. Ein Instrument dazu ist z. B. die Gefährdungsbeurteilung.

 
Wichtig

Pflichtenübertragung ist kein reiner Verwaltungsakt

Gelingt der "Bewusstseinswandel Pflichtenübertragung" steigt das Interesse an Fragen des Arbeitsschutzes im Betrieb sofort erheblich. Der Arbeitgeber muss also darauf achten, dass er den Beratungs- und Informationsbedarf abdecken kann, der bei den Führungskräften aus einer Pflichtenübertragung entsteht. Eine solche Pflichtenübertragung wird daher kaum am Schreibtisch der Personalstelle ablaufen können. Vielmehr muss sich der Arbeitgeber möglicherweise auf eine ganze Reihe von Informations- und Schulungsveranstaltungen einrichten, bis die beauftragten Personen bereit und in der Lage sind, ihre Pflichten umfassend wahrzunehmen.

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