§ 13 Abs. 2 ArbSchG/DGUV-V 1 fordern ausdrücklich die Schriftform. Zumindest sollte bei allen Stellenbeschreibungen, Arbeitsverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Führungskräften darauf geachtet werden, dass die Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfüllung des Arbeitsschutzes ausdrücklich mit zu den Leistungen der Führungskraft gehört. Ist das nicht der Fall oder wird ein Mitarbeiter beauftragt, der nicht Führungskraft in den betroffenen Bereichen ist, aber trotzdem die Arbeitgeberpflichten wahrnehmen soll, muss in einer gesonderten Beauftragung festgehalten werden, welche Pflichten genau und in welcher Weise von dem Beauftragten wahrgenommen werden sollen.

Dabei ist auch bei kleinen und mittleren Betrieben ein gewisses juristisches Fingerspitzengefühl unerlässlich (bei größeren Betrieben ist das ohnehin Bestandteil größerer Organisationsprozesse). Schließlich kann und sollte kein Mitarbeiter eine Pflichtenübertragung hinnehmen, die zwar viele Pflichten umfasst, aber wenig oder keine Handlungskompetenz. So wird jeder Beauftragte des Arbeitgebers, der keine Führungskraft ist und damit auch keine entsprechende Weisungsbefugnis hat, in dieser Einheit immer nur eine Art Beratungsfunktion wahrnehmen können. Dementsprechend bleibt in diesem Fall ein erheblicher Teil der Verantwortung, nämlich für Umsetzung und Kontrolle, bei dem, der die Weisungsbefugnis hat.

Ein weiterer begrenzender Faktor für die Pflichtenübertragung ist die organisatorische und letztlich finanzielle Seite. Ein Beauftragter kann nur soweit Verantwortung für den Arbeitsschutz übernehmen, wie er auch über die nötigen Mittel verfügt, um z. B. Mängel abzustellen. Es ist also darauf zu achten, dass in solchen Beauftragungen Formulierungen gefunden werden, die den Realitäten entsprechen und keine Rechtskonstrukte aufbauen, die der Wirklichkeit nicht standhalten.

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