"Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen".[1]

Bei Verstoß gegen die erforderlichen Organisations- und Aufsichtspflichten drohen hohe Bußgelder nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (bis zu 1 Mio. EUR) gegen die verantwortliche Geschäftsleitung[2] oder beauftragten Mitarbeiter[3] oder das Unternehmen selbst (bei Vorsatz bis zu 10 Mio. EUR).[4] Ferner kann der aus den ordnungswidrigen Aktivitäten erzielte Mehrumsatz abgeschöpft, d. h. vom Staat eingezogen werden.

[1] § 130 Abs. 1 OWiG über die Bestellung von Aufsichtspersonen.
[4] § 30 OWiG, Verbandsstrafe.

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