Überblick

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, zur Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten (1) für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie (2) Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können (§ 3 Abs. 2 ArbSchG). Die Art und Weise der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes wird dem Unternehmen weitgehend freigestellt. Was zu organisieren ist, ergibt sich aus den vielfältigen öffentlich-rechtlichen Forderungen. Wie bei anderen betrieblichen Aufgaben auch, besteht die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes aus einer Aufbau- oder Strukturorganisation (Bildung von Stellen/Funktionen, Zuschreibung von deren Aufgaben etc.) sowie aus einer Ablauforganisation (Benennung, Festlegung und Beschreibung arbeitsschutzspezifischer Prozesse, z. B. Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen) sowie von Arbeitsschutzaspekten in betrieblichen Prozessen (z. B. Beschaffung, Produktion).

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