Der Unternehmer muss gem. §§ 2 und 5 Arbeitssicherheitsgesetz Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkräfte) bestellen. Diese können als ständige oder zeitweise tätige Fachleute bestellt werden. Sie können beim Unternehmer angestellt, freiberuflich tätig sein oder einem überbetrieblichen Dienst angehören. Nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV V 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ergeben sich je nach Betrieb Mindesteinsatzzeiten. Je nach Betriebsstruktur gibt es hierfür verschiedene Organisationsmodelle:

Hauptamtliche Lösung: Aufgrund der Betriebsgröße und -struktur sind die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt beim Unternehmer fest angestellt. Die Aufgaben ergeben sich aus den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).

Nebenamtliche Lösung: Gerade bei kleineren Unternehmen sind Sicherheitsfachkräfte aufgrund der Betriebsgröße und -struktur nicht hauptamtlich tätig. Es entstehen Doppelfunktionen. Diese sind verantwortungsmäßig und zeitlich klar voneinander abzugrenzen. Über die Einsatzzeiten als Sicherheitsfachkraft ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. Betriebsärzte sind bezogen auf das Unternehmen nicht nebenamtlich tätig.

Überbetrieblicher Dienst: Der Unternehmer hat die Möglichkeit, externe Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte zu bestellen. Sog. "überbetriebliche Sicherheitstechnische und/oder Arbeitsmedizinische Dienste" bieten diese Leistungen an. Die Aufgaben ergeben sich auch hierbei aus den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).

Unternehmermodell: Dieses Organisationsmodell wurde von den Berufsgenossenschaften in erster Linie für kleine Unternehmen mit wenigen Beschäftigten entwickelt. Der Unternehmer wird in Kurzseminaren und Selbststudium in die Lage versetzt, einfache Routineaufgaben in seinem Betrieb selbst zu lösen. Bei komplizierten Sachverhalten muss er jedoch auf die Unterstützung durch überbetriebliche Dienste (dies kann auch die zuständige Berufsgenossenschaft sein) zurückgreifen. Ob der Einsatz eines Betriebsarztes erforderlich ist, entscheidet die zuständige Berufsgenossenschaft.

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