Der Unternehmer kann nach § 13 DGUV-V 1 ihm obliegende Pflichten bzgl. des Arbeitsschutzes auf Führungskräfte übertragen. Führungskräfte sind Beschäftigte des Unternehmens mit Weisungsbefugnis gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern. Dies ergibt sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag, der Stellung im Betrieb und der damit übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten. Die Übertragung von Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz muss schriftlich erfolgen. Führungskräfte haben in ihrem Verantwortungsbereich alle nach den Arbeitsschutzvorschriften erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen. Arbeitsschutz ist besonders eine Aufgabe der Führungskräfte. Insbesondere müssen sie

  1. Gefährdungsbeurteilungen durchführen oder veranlassen,
  2. sicherheitswidrige Zustände beseitigen,
  3. Unterweisungen durchführen oder veranlassen,
  4. Fehlverhalten von Beschäftigten beanstanden,
  5. Wirksamkeit von Maßnahmen feststellen und
  6. falls erforderlich, sicherheitsgefährdende Arbeiten einstellen.

Führungskräfte müssen daher in ihren Verantwortungsbereichen kontrollieren, ob die Anforderungen der Arbeitsschutzvorschriften beachtet sind und ob die Beschäftigten Anweisungen befolgen und sich sicherheitsgerecht verhalten. Häufigkeit und Intensität der Kontrolle hängen von den Umständen des Einzelfalls ab (z. B. schwere eventuelle Folgen, Zuverlässigkeit der Beschäftigten bzgl. Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge