§§ 65 - 66 VIERTER ABSCHNITT Bußgeldbescheid
§ 65 Allgemeines
§ 65 Allgemeines
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.
§ 66 Inhalt des Bußgeldbescheides
§ 66 Inhalt des Bußgeldbescheides
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
1. |
die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter, |
2. |
den Namen und die Anschrift des Verteidigers, |
3. |
die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften, |
4. |
die Beweismittel, |
5. |
die Geldbuße und die Nebenfolgen. |
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
1. |
den Hinweis, daß
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2. |
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
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3. |
die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt. |
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.
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