1

Die Prüfungstätigkeit der Internen Revision hat sich auf der Grundlage eines risikoorientierten Prüfungsansatzes grundsätzlich auf alle Aktivitäten und Prozesse des Instituts zu erstrecken.

 

2

Die Interne Revision hat unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit und unter Vermeidung von Interessenkonflikten bei wesentlichen Projekten begleitend tätig zu sein.

 

3

Im Fall von Auslagerungen auf ein anderes Unternehmen kann die Interne Revision des Instituts auf eigene Prüfungshandlungen verzichten, sofern die anderweitig durchgeführte Revisionstätigkeit den Anforderungen in AT 4.4.3 und BT 2 genügt. Die Interne Revision des auslagernden Instituts hat sich von der Einhaltung dieser Voraussetzungen regelmäßig zu überzeugen. Die für das Institut relevanten Prüfungsergebnisse sind an die Interne Revision des auslagernden Instituts weiterzuleiten.

Erläuterung: Anderweitige Durchführung der Revisionstätigkeit

Die Revisionstätigkeit kann übernommen werden durch:

  • die Interne Revision des Auslagerungsunternehmens,
  • die Interne Revision eines oder mehrerer der auslagernden Institute im Auftrag der auslagernden Institute,
  • einen vom Auslagerungsunternehmen beauftragten Dritten oder
  • einen von den auslagernden Instituten beauftragten Dritten.

Im Rahmen ihrer Revisionshandlungen kann die Interne Revision auch auf Nachweise/ Zertifikate auf Basis gängiger Standards zurückgreifen. Hierbei sind sowohl die Detailtiefe, Aktualität und Eignung der Nachweise/Zertifikate und der zugehörigen Prüfberichte als auch die Eignung des Zertifizierers oder Prüfers zu berücksichtigen. Allerdings darf sich ein beaufsichtigtes Unternehmen bei wesentlichen Auslagerungen bei der Ausübung seiner Revisionstätigkeit nicht allein hierauf stützen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge