Die Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen bezüglich Bau und Ausrüstung sind in der Maschinenverordnung (9. ProdSV), als Umsetzung der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie in den europaeinheitlich harmonisierten Normen zur Maschinensicherheit enthalten.
Für Maschinen, die nach dem 31.12.1992 erstmals in Betrieb genommen wurden, gelten die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der EG-Maschinenrichtlinie. Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt fest, unter welchen Bedingungen Maschinen im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden dürfen.
Danach muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen von Maschinen
- sicherstellen, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Anhang I) erfüllt sind,
- technische Unterlagen (Anhang VII Teil A) verfügbar machen,
- erforderliche Informationen, insbesondere Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen,
- eine Konformitätsverfahren (Artikel 12) durchführen,
- eine Konformitätserklärung (Anhang II, Teil 1, Abschnitt A) ausstellen und der Maschine beilegen,
- die CE-Kennzeichnung (Artikel 16 und Anhang III) anbringen.
Alle Maschinen, die ab dem 29.12.2009 in Verkehr gebracht werden, müssen die Anforderungen der neuen EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen.
Die neue Richtlinie enthält keine Übergangsfrist, in der die neue und die alte Richtlinie gleichzeitig gelten.
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