Eine der wichtigsten Definitionen des Begriffs "Maschine" enthält die Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV), die auf der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG basiert.

Danach ist eine Maschine

  1. eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
  2. eine Gesamtheit im Sinne des Buchstaben a), der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
  3. eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a) und b), die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
  4. eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Buchstaben a) bis c) oder von unvollständigen Maschinen die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
  5. eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist.

Als Maschine wird auch eine Gesamtheit von Maschinen betrachtet, die so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie zusammenwirken und als Gesamtheit funktionieren. Eine Gesamtheit von Maschinen kann auch als Maschinenanlage bezeichnet werden.

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