(1)[1] Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub einschließlich Zusatzurlaub, insbesondere dessen Dauer und Berechnung, die Voraussetzungen für die Gewährung, dessen Verfall, sowie das Verfahren, die Voraussetzungen und den Umfang einer Abgeltung.
Bis 31.05.2021:
(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub, insbesondere die Dauer des Erholungsurlaubs, die Gewährung von Zusatzurlaub, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung und das Verfahren.
(2) 1Dem Beamten kann Urlaub aus besonderen Anlässen (Sonderurlaub) gewährt werden. 2Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs, das Verfahren sowie ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.
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