Begriff

Konformität bezeichnet allgemein die bestätigte Übereinstimmung mit dokumentierten Festlegungen (Spezifikationen). Wird die Konformität nachgewiesen oder glaubhaft zugesichert, so schafft dies bei den Partnern (Geschäftspartnern) mehr Vertrauen und Sicherheit und erfüllt ggf. externe Forderungen. Grundlage für die Konformität ist die Darlegung, dass ein Objekt (ein Produkt, eine Dienstleistung, ein Prozess, ein System, eine Person oder eine Stelle) gemäß einer selbst oder durch eine beauftragte Stelle durchgeführten Konformitätsbewertung die benannten Eigenschaften (Spezifikationen) aufweist.

Zu differenzieren ist zwischen allgemeinen Konformitätserklärungen, die sich auf dokumentierte, jedoch nicht öffentlich-rechtlich geforderte Festlegungen beziehen, und besonderen Formen von Konformitätserklärungen, denen einschlägige Festlegungen (regulatorische Forderungen) hinsichtlich der Erfordernis, den Spezifikationen sowie der Konformitätsbewertung zugrunde liegen. Details zu Konformitätserklärungen als rechtsverbindliche Bestätigung der Konformität werden in der internationalen Norm ISO/IEC 17000:2020 beschrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Unternehmer und die von ihnen beauftragten Personen sind (auch) verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der

Bei den Rechtsvorschriften zur Sicherheit von Produkten (Maschinen, Geräten und anderen technischen Erzeugnissen) spielt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) eine zentrale Rolle. Es wird untersetzt durch mehrere Verordnungen zum ProdSG, den Produktsicherheitsverordnungen (ProdSV). Diese beziehen sich auf spezielle Produktgruppen, wie beispielsweise "Maschinen" (s. 9. ProdSV "Maschinenverordnung"). Das ProdSG betrachtet Konformitätserklärungen als "Bestandteil" eines Produktes.

Mit dem ProdSG sowie den auf Grundlage des § 8 ProdSG erlassenen Rechtsverordnungen (Produktsicherheitsverordnungen) werden insgesamt 9 europäische Binnenmarktrichtlinien sowie die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG in deutsches Recht umgesetzt. Dabei finden sich im ProdSG selbst solche Regelungen wieder, die in allen Richtlinien gleichermaßen enthalten sind, wie allgemeine Begriffsbestimmungen (Abschn. 1 ProdSG) oder die Regelungen zu den notifizierten Stellen (Abschn. 3 und 4 ProdSG). Diese Bestimmungen sind somit vor die Klammer gezogen. Die produktspezifischen Regelungen der Richtlinien (z. B. wesentliche Sicherheitsanforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren) finden sich in den nachgelagerten Produktsicherheitsverordnungen (1. bis 14. ProdSV).

Konformitätserklärungen sind ein Hilfsmittel – teilweise auch eine explizite Forderung – bei der Beschaffung sowie der Bereitstellung und Vermarktung von Produkten. Sie finden auch im nicht geregelten Bereich Anwendung. Beispiele hierfür sind das Umweltmanagement sowie Qualitäts- und Umweltsiegel, denen eine entsprechende Erklärung der Geschäftsführung (im Sinne einer Konformitätserklärung) zugrunde liegt. Dies ist auch bei einem Arbeitsschutz-Managementsystem prinzipiell möglich, wobei in der Praxis statt einer selbst durchgeführten Konformitätsbewertung eine Zertifizierung nach der DIN ISO 45.001 oder eine berufsgenossenschaftliche Begutachtung die Regel sind.

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