• Auch informelle Abstimmungen und Absprachen sind verboten.
  • Meistbegünstigungsklauseln, Exklusivitätsrechte, Lieferverbote können den Wettbewerb unzulässig beschränken, weil dadurch Ihr Geschäftspartner oder Dritte gehindert werden, mit Konkurrenten günstigere Konditionen zu vereinbaren oder diese zu beliefern.
  • Gespräche bei Branchen-/ Verbandstreffen und Kooperationen mit Zulieferern oder Wettbewerbern können leicht zu unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen führen.
  • Wer ein Kartell als erster den Behörden anzeigt, kann ohne Bußgeld davon kommen. Das gilt auch für den, der den größten Vorteil gezogen oder das Kartell angeregt hat.
  • Vereinbaren Sie Meistbegünstigungs- und Ausschließlichkeitsabreden, Exklusivitätsrechte und Kooperationen nur nach kartellrechtlicher Prüfung.
  • Überprüfen Sie entsprechende bestehende Vereinbarungen.
  • Haken Sie nach, wenn Ihre Angebotsaufforderungen im Markt nur noch bei wenigen oder immer denselben Anbietern auf Resonanz stoßen.
  • Achten Sie darauf, dass bei der Auswahl von Lieferanten oder Dienstleistern keine Informationen ausgetauscht werden, die den Wettbewerb beschränken können.
 
Praxis-Tipp

Persönliche Haftung beachten

Sie selbst stehen in der persönlichen Haftung. Lassen Sie sich deshalb im Zweifel fachkundig beraten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge