Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1.

§ 13 wird wie folgt geändert:

 

a)

Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und
2.

diese

a) gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und
b) gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angrife bedingt sind, gesichert sind. Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens.”
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
 

2.

In § 16 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5” die Wörter „oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a” eingefügt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge