Im Fall einer größeren Datenpanne müssen die Betroffenen und die Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach § 42a BDSG informiert werden. Der Paragraf wurde nach den diversen Datenschutzskandalen, zum Beispiel bei Deutscher Bahn und Deutscher Telekom, im Rahmen der Datenschutz-Novellierung im Jahr 2009 neu eingefügt und orientiert sich an US-amerikanischen Vorschriften.
Die Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten ist in den Paragrafen § 42a BDSG, § 15a TMG und § 93 Abs. 3 TKG geregelt.
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