Allgemein gilt der Grundsatz, dass jeder, der durch Aktivitäten oder Verkehr auf seinem Grundstück oder auf andere Weise Gefahrenquellen schafft, alle Maßnahmen ergreifen muss, die zum Schutze Dritter notwendig sind. Dies gilt umfassend, d. h. sowohl in Bezug auf unbewegliche Sachen wie Grundstücke, Betriebsgelände oder Baustellen als auch für bewegliche Sachen wie beispielsweise Maschinen.

 
Praxis-Beispiel

Gefahrenbereich einer Hochofenanlage

Der Betreiber einer Hochofenanlage, zu der auch eine Sinteranlage mit einem Förderbandsystem gehört, muss im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht nur gegen solche Gefahren Vorkehrungen ergreifen, die beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage drohen. Vielmehr muss er auch solchen Gefahren Rechnung tragen, die Personen drohen, die sich berechtigt in einer zwar bestimmungswidrigen und nach den üblichen Betriebsabläufen nicht vorgesehenen, unter den gegebenen Umständen aber nicht ganz fernliegenden Weise in den Gefahrenbereich der Anlage begeben.

Liegt es nahe, dass sich ein Monteur bei der Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten auf ein unterhalb der Arbeitsstelle verlaufendes Förderband stellen wird, um eine günstige Arbeitsposition einnehmen zu können, muss der Betreiber folglich während der Arbeiten auch dieses Band abschalten oder eine klare und eindeutige Warnung erteilen, dass das Förderband auf keinen Fall betreten werden darf (OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.12.1996, 22 U 112/96).

 
Praxis-Beispiel

Gefahrenbereich Spaß- und Erlebnisbad

Der Betreiber eines Spaß- und Erlebnisbades muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht keine besonderen Vorkehrungen treffen, dass Benutzer von Schwimmhilfen nicht durch einen Druckwasserstrahl (Sprudler) mit ihrer Schwimmhilfe in eine instabile Lage versetzt, zum Kentern gebracht werden und sich am Beckenrand Verletzungen zufügen. Schlägt ein Badegast gleichwohl mit seinem Schienbein am Beckenrand auf, handelt es sich dabei um einen unglücklichen Umstand bzw. ein schicksalhaftes Ereignis, das durch Vorkehrungen des Betreibers im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und der zumutbaren Anforderungen, Gefahren für die Badegäste abzuwenden, nicht hätte verhindert werden können (OLG Koblenz, Urteil v. 11.9.2013, 3 U 675/13).[1]

[1] Zu einem Unfall in einer Turborutsche in einem Freizeitbad vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 21.6.2012, 2 U 271/11.

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