Die Gesetzliche Unfallversicherung des SGB VII ist als Unternehmerhaftpflichtversicherung gestaltet. Das bedeutet, dass diese bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten für den Unternehmer eintritt, um die Folgen zu beheben oder ggf. abzumildern.

§ 110 SGB VII sieht jedoch eine Rückgriffsmöglichkeit der Unfallversicherung gegen den Arbeitgeber vor, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Schutznormen verstoßen hat (grundsätzlich dazu BGH, Urteil v. 30.1.2001, VI ZR 49/00; zur Frage, ob sich grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz auch auf die Schadensfolge beziehen müssen, verneinend der BGH, Urteil v. 15.7.2008, VI ZR 212/07). § 110 Abs. 1 SGB VII begrenzt den Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf die Höhe der zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen, sodass sich ein Mitverschulden des Geschädigten auf diesem Wege auswirken kann. Zudem sind deswegen in diesem Fall die Zivilgerichte zuständig.

 
Achtung

Schwarzarbeiter

Beschäftigt ein Unternehmer Schwarzarbeiter, hat er der Berufsgenossenschaft nach § 110 Abs. 1a SGB VII jede Leistung zu erstatten, die diese im Leistungsfall an den Schwarzarbeiter erbracht hat, unabhängig davon, ob der Schaden vom Arbeitgeber verschuldet worden ist.

Die gesetzliche Unfallversicherung haftet nach den §§ 104ff. SGB VII auch dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich durch einen Kollegen geschädigt wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich der Vorsatz auch auf die Schädigungsabsicht beziehen muss (BAG, Urteil v. 10.10.2002, 8 AZR 103/02, hier der BGH, der den Vorsatz nicht auf die Schädigungsabsicht beziehen will, Urteil v. 15.7.2008, VI ZR 212/07).

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