Der Unternehmer und seine Leitungsverantwortlichen haften dann, wenn sie Arbeitnehmer durch eine Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig schädigen. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn gegen Vorgaben, die einzuhalten sind, verstoßen wird. Der Verstoß muss vorsätzlich oder fahrlässig (§ 276 BGB) erfolgen:

  • Vorsatz: Die schädigende Handlung wird wissentlich und auch aktiv gewollt vorgenommen, in dem Bewusstsein, gegen bestehende Regeln zu verstoßen und dadurch jemanden zu schädigen.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Sie liegt bei der Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße vor und bedeutet leichtfertiges Handeln, d. h. die Nichtbeachtung einfacher, offenkundiger und grundlegender Regeln oder die Verletzung besonders wichtiger Sorgfaltsregeln und die Inkaufnahme eines möglichen Schadens.
  • Fahrlässigkeit: Ist das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt, die Verletzung von Sorgfaltspflichten, d. h. Verursachung eines Schadens, obwohl der Schadenseintritt für den Schädiger erkennbar war oder erkennbar gewesen wäre sowie die Inkaufnahme eines möglichen Schadens.

Die Pflichtverletzung muss kausal für einen Schaden gewesen sein, d. h. der Schaden ist aufgrund der Pflichtverletzung entstanden.

Der Schaden ist jede für den Geschädigten negative Folge, sei es gesundheitlicher Natur oder auch ein Sachschaden. Schäden können auch "indirekt" auftreten. Wird z. B. ein Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens geschädigt, besteht der Schaden auch in den möglicherweise anfallenden Entgeltfortzahlungskosten für diesen Arbeitnehmer.

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