Wenn der Betreiber einzelne Maschinen zukauft und zu einer Gesamtanlage zusammenbaut, ist er verpflichtet, diesen Zusammenbau ebenfalls nach den Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu betrachten. Aus der Definition der Maschinenrichtlinie ergibt sich, dass ein Zusammenbau von Maschinen dann relevant ist, wenn eine sicherheitstechnische Verknüpfung besteht und diese sog. verkettete Anlage sicherheitstechnisch als Gesamtheit funktioniert. Eine verkettete Anlage, deren Komponenten z. B. durch einen Materialpuffer entkoppelt sind, ist hingegen keine Gesamtanlage i. S. der Maschinenrichtlinie.

Sofern neue Maschinen von verschiedenen Lieferanten bezogen werden, sollte im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen festgelegt werden, wer für die Vergabe des "Gesamt-CE" für die zusammengebaute Anlage verantwortlich ist. Es treten aber immer wieder Fälle auf, in denen der Zusammenbau erst zu einem späteren Zeitpunkt innerbetrieblich durchgeführt wird. Dann ist wieder der Betreiber verpflichtet, die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu erfüllen.

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