(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1a. |
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder |
2. |
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Handlung, die
1. |
zur Vernichtung von chemischen Waffen durch die dafür zuständigen Stellen oder |
2. |
zum Schutz gegen Wirkungen von biologischen oder chemischen Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen |
geeignet und bestimmt ist.
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