(1) Es ist verboten,
2. |
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder |
3. |
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern. |
(2) 1Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997. 2Für Streumunition gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 3. Dezember 2008.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die nach den Bestimmungen der in Absatz 2 genannten Übereinkommen zulässig sind.
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