§ 1 Anwendungsbereich und Aufgabenübertragung

 

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23), sowie der zu diesen Verordnungen von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen.

 

(2) 1Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hinblick auf

 

1.

die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005,

 

2.

die Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden.

2Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

§ 2 Eingriffsbefugnisse

 

(1) 1Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur Feststellung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte, zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhinderung künftiger Verstöße. 2Die zuständige Behörde kann dabei insbesondere

 

1.

Sendungen von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erfassten Holzprodukten aus in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Partnerländern in Verwahrung nehmen, soweit Zweifel am Vorliegen einer gültigen FLEGT-Genehmigung nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 bestehen,

 

2.

Holz und Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verwahrung nehmen, soweit der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass sie entgegen

 

a)

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 oder

 

b)

Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 16),

in Verkehr gebracht worden sind oder werden sollen,

 

3.

einen Dritten mit der Verwahrung von Sendungen nach Nummer 1 oder von Holz und Holzprodukten nach Nummer 2 beauftragen,

 

4.

eine Sendung nach Nummer 1 oder Holz und Holzprodukte nach Nummer 2 dem Einführer gegen sofortige Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Wertes der Sendung oder des Holzes oder der Holzprodukte unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes mit der Maßgabe überlassen, dass die Sicherheit verfällt, wenn der Einführer den Gewahrsam über die betroffene Sendung oder das Holz oder die Holzprodukte verliert,

 

5.

Proben von Sendungen nach Nummer 1 oder von Holz und Holzprodukten nach Nummer 2 ziehen und untersuchen oder dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, zur Untersuchung vorlegen. 3Die Probenziehung und Untersuchungen nach Satz 1 können auch verdachtsunabhängig erfolgen.

 

(2) Die Bundesanstalt kann Holzprodukte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, bei denen festgestellt worden ist, dass sie ohne FLEGT-Genehmigung eingeführt worden sind oder dass ihre FLEGT-Genehmigung ungültig ist, beschlagnahmen und

 

1.

anordnen, dass diese Holzprodukte unverzüglich vom Einführer auf seine Kosten und Gefahr an den Herkunftsort zurückzubringen sind, wenn nicht innerhalb eines Monats eine gültige FLEGT-Genehmigung vorgelegt wird,

 

2.

diese Holzprodukte einziehen und veräußern sowie die Erlöse einziehen, wenn die FLEGT-Genehmigung gefälscht oder falsche Angaben zur Herkunft der Holzprodukte gemacht worden sind, oder

 

3.

anordnen, dass diese Holzprodukte zu vernichten sind, soweit ein Zurückbringen nach Nummer 1 oder eine Veräußerung nach Nummer 2 unverhältnismäßig ist.

 

(3) Die zuständige Behörde kann Holz und Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen festgestellt worden ist, dass sie entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 in Verkehr gebracht worden sind oder werden sollen, beschlagnahmen und

 

1.

im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 anordnen, dass das Holz oder die Holzprodukte unverzüglich vom Einführer auf sei...

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