Zusammenfassung

 
Überblick

Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung sind viele Leute unsicher, ob und wo sie Fotos noch publizieren dürfen. Die DSGVO enthält darüber keine direkten Regelungen. Die Interpretationen bezüglich "identifizierbarer Personen" sind sehr unterschiedlich. Hingegen ist immer noch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) in Kraft, das prinzipiell eine Erlaubnis für die Publikation von Bildern fordert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Sind Fotos und Videos personenbezogene Daten nach Art. 4 DSGVO?

Die DSGVO sowie das BDSG 2018 enthalten keine direkten Bestimmungen über die Publikation von Fotos oder Bildern. Hingegen gibt es eine Definition von Personendaten, die vor allem auf digitale Bilder zutreffen kann (Art. 4 DSGVO). Als personenbezogene Daten gelten alle Informationen, „die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.“

Daraus könnte man also schließen, dass auch für die Verarbeitung oder Publikation von Fotos eine Zustimmung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO notwendig ist. Das ist natürlich völlig unrealistisch, wenn in der Öffentlichkeit Fotos gemacht werden oder bei Veranstaltungen. Man muss zwar die neue Rechtsprechung zu diesen Themen abwarten, aber Fachleute warnen vor Panikmache.[1]

2 KunstUrhG regelt weiterhin zentrale Bestimmungen zu Veröffentlichungen

In Bezug auf Fotos gilt immer noch das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" (KunstUrhG). Dieses wurde im Rahmen der Revision des BDSG nicht geändert und entspricht im Prinzip den Bestimmungen der DSGVO. Es enthält Regeln darüber, was man fotografieren oder filmen darf und was man bei der Publikation zu beachten hat.

Der Grundsatz lautet auch nach diesem Gesetz (§ 22 KunstUrhG): Bildnisse oder Filme dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden. Die Einwilligung zur Veröffentlichung gilt grundsätzlich als erteilt, wenn der Abgebildete ein Honorar erhält.

Erlaubt sind nach Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte oder Aufnahmen von Versammlungen, Umzügen und ähnlichen Vorgängen, z. B. größere Sportanlässe, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Abs. 1 KunstUrhG). Aber auch durch Bilder, die im Prinzip erlaubt wären, darf nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt werden.[1]

 
Praxis-Tipp

Bei Veranstaltungen auf Aufnahmen hinweisen

Bei Veranstaltungen konnte man bisher von einer sogenannten konkludenten bzw. stillschweigenden Einwilligung zum Fotografieren und sogar zum Publizieren der Fotos ausgehen. Am besten macht man vor Beginn darauf aufmerksam, dass fotografiert oder gefilmt wird und fordert die Teilnehmer auf, sich zu melden, wenn sie nicht abgebildet werden wollen. Unvorteilhafte Bilder sollte man nicht veröffentlichen. Das alles gilt auch bei Anlässen, bei denen bestimmte Zielgruppen erwartet werden, z. B. Vereinen und sogar bei privaten Einladungen.

Das KunstUrhG enthält eine Strafdrohung für unerlaubt publizierte Bilder, nämlich Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Tat wird aber nur auf Antrag verfolgt. Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs zu. Eine Geldentschädigung zum Ersatz des immateriellen Schadens setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus.[2]

[2] LG Memmingen, Urteil 12 S 796/10 vom 4.5.2011.

3 Sonderfälle

3.1 Bilder von Angestellten

Angestellte haben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und BDSG 2018 im Prinzip dieselben Rechte in Bezug auf Datenschutz wie alle anderen Personen auch. Nach § 26 Abs. 1 BDSG 2018 dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Anstellung oder nachher für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses notwendig ist.

Bei Fotos ist das nicht unbedingt der Fall. Deswegen ist zu empfehlen, von Angestellten eine schriftliche Erlaubnis für die Fotos und ihre Verwertung nach den Kriterien von Art. 7 DSGVO einzuholen und darauf hinzuweisen, dass man diese jederzeit widerrufen kann.

3.2 Private oder intime Bilder: Schriftliche Erlaubnis wichtig!

Schon vor dem Inkrafttreten der DSGVO war die Einwilligung des Abgebildeten bei intimen bzw. privaten Bildern besonders wichtig. Der BGH fällte darüber im Oktober 2015 ein Urteil.[1] Ein Liebespaar stellte erotische Fotos zum privaten Gebrauch her. Laut BGH stehen der Klägerin hinsichtlich der Aufnahmen mit Intimbez...

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