Schon vor dem Inkrafttreten der DSGVO war die Einwilligung des Abgebildeten bei intimen bzw. privaten Bildern besonders wichtig. Der BGH fällte darüber im Oktober 2015 ein Urteil.[1] Ein Liebespaar stellte erotische Fotos zum privaten Gebrauch her. Laut BGH stehen der Klägerin hinsichtlich der Aufnahmen mit Intimbezug Löschungsansprüche wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zu. Die Frau hatte ihrem Partner die Verwendung der Bilder nur für die Dauer ihrer Beziehung gestattet. Deswegen durfte er diese laut BGH auch nicht als Erinnerung behalten.

Darüber hinaus gilt laut BGH folgender Grundsatz für intime Bilder: Jeder soll selbst darüber entscheiden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die eigene Intimsphäre gewährt wird. Das Grundgesetz gewährt dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt ist. Laut BGH wird der Schutz des Persönlichkeitsrechts nur dann eingeschränkt, wenn eine Person selber intime Bilder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Dem entspricht der Tatbestand von § 201a StGB. Der höchstpersönliche Lebensbereich darf nicht durch unbefugte Bildaufnahmen verletzt werden. Dafür droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.

Verboten sind Aufnahmen von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen sowie Aufnahmen von nackten Personen unter achtzehn Jahren.

 
Hinweis

Schriftliches Einverständnis im Vorhinein einholen

Will man Bilder von intimen Situationen oder Aktfotos herstellen oder gar veröffentlichen, ist das schriftliche Einverständnis aller abgebildeten Personen unerlässlich, schon aus Beweisgründen.

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