In Bezug auf Fotos gilt immer noch das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" (KunstUrhG). Dieses wurde im Rahmen der Revision des BDSG nicht geändert und entspricht im Prinzip den Bestimmungen der DSGVO. Es enthält Regeln darüber, was man fotografieren oder filmen darf und was man bei der Publikation zu beachten hat.

Der Grundsatz lautet auch nach diesem Gesetz (§ 22 KunstUrhG): Bildnisse oder Filme dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden. Die Einwilligung zur Veröffentlichung gilt grundsätzlich als erteilt, wenn der Abgebildete ein Honorar erhält.

Erlaubt sind nach Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte oder Aufnahmen von Versammlungen, Umzügen und ähnlichen Vorgängen, z. B. größere Sportanlässe, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Abs. 1 KunstUrhG). Aber auch durch Bilder, die im Prinzip erlaubt wären, darf nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt werden.[1]

 
Praxis-Tipp

Bei Veranstaltungen auf Aufnahmen hinweisen

Bei Veranstaltungen konnte man bisher von einer sogenannten konkludenten bzw. stillschweigenden Einwilligung zum Fotografieren und sogar zum Publizieren der Fotos ausgehen. Am besten macht man vor Beginn darauf aufmerksam, dass fotografiert oder gefilmt wird und fordert die Teilnehmer auf, sich zu melden, wenn sie nicht abgebildet werden wollen. Unvorteilhafte Bilder sollte man nicht veröffentlichen. Das alles gilt auch bei Anlässen, bei denen bestimmte Zielgruppen erwartet werden, z. B. Vereinen und sogar bei privaten Einladungen.

Das KunstUrhG enthält eine Strafdrohung für unerlaubt publizierte Bilder, nämlich Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Tat wird aber nur auf Antrag verfolgt. Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs zu. Eine Geldentschädigung zum Ersatz des immateriellen Schadens setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus.[2]

[2] LG Memmingen, Urteil 12 S 796/10 vom 4.5.2011.

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