Überblick

Für die Sicherheit in einem Unternehmen und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit ist zuallererst der Unternehmer/Arbeitgeber zuständig; er trägt die Gesamtverantwortung. Fast alle staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerke wenden sich daher direkt an den Unternehmer/Arbeitgeber bzw. die oberste Leitung. Die Regelwerke – v. a. §§ 15, 16 ArbSchG und §§ 15–18 DGUV-V 1 – beschreiben aber auch Pflichten und Aufgaben der Beschäftigten.

Unstrittig können Unternehmer ab einer bestimmten Unternehmensgröße ihre vielfältigen Pflichten und Aufgaben im Arbeitsschutz nicht mehr in vollem Umfang selbst wahrnehmen. Der Gesetzgeber lässt deshalb eine Übertragung der Unternehmerpflichten und eine Delegation von Zuständigkeiten (Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung) an Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter zu. Er fordert hierbei einen Nachweis der Beauftragung sowie eine Verfolgung der Wirksamkeit (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Weiterhin fordert er die Unterstützung und Beratung durch benannte bzw. beauftragte Personen mit besonderen Aufgaben im Arbeitsschutz (sog. Funktionsträger). Der Unternehmer/Arbeitgeber muss dies nachweisbar festlegen – vorzugsweise im Arbeitsschutz-Managementsystem. Solche Festlegungen sind beispielsweise: die Übertragung der Unternehmerpflichten, die Bestellung/Beauftragung von Funktionsträgern (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer, befähigte Personen), die Aufgabenbeschreibung von Führungskräften und Mitarbeitern (z. B. in Stellen- oder Funktionsbeschreibungen) sowie die Regelung spezieller Arbeitserlaubnisse.

Die Zuständigkeiten im Arbeitsschutz nur in einem Handbuch festzulegen ist falsch. Richtig und rechtskonform handeln können nur diejenigen Führungskräfte, Funktionsträger und Mitarbeiter, die ihre Zuständigkeiten (Aufgaben, Befugnisse und ihre Verantwortung) genau kennen und die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Hier bestehen in der Praxis große Defizite. Die Festlegung der Zuständigkeiten im Arbeitsschutz muss deshalb auch deren Vermittlung beinhalten.

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