Ein Disziplinarverfahren kann gegen alle Beamte des Landes[45], der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts eingeleitet werden (§ 1 Abs. 1 LDG BW). Dies gilt auch für Ruhestandbeamte (§ 1 Abs. 1 LDG BW) – bei diesen kann sowohl eine Dienstpflichtverletzung geahndet werden, die sie noch während ihrer aktiven Zeit begangen haben als auch eine Dienstpflichtverletzung, die sie erst im Ruhestand begangen haben (etwa eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht), vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 LDG BW. Auch Dienstpflichtverletzungen aus früheren Dienstverhältnissen (als Beamter, Richter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit) sind ahndbar, § 1 Abs. 1 Nr. 2 LDG BW.

[45] Für Bundesbeamte gibt es eine eigene Bundesdisziplinarordnung.

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